La Rivista per l'insegnamento e l'apprendimento delle lingue

Die EDK zum Sprachengesetz des Bundes: Gute Grundlage für die Weiterarbeit

EDK
Bern

Parallele Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in Fragen der Sprach- und Verständigungspolitik
Der im Sprachenartikel (Art. 70) der Bundesverfassung festgehaltene sprach- und verständigungspolitische Auftrag richtet sich gleichermassen an Bund und Kantone und verpflichtet beide Seiten zu Massnahmen. Dementsprechend war die EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren) in der Paritätischen Arbeitsgruppe Sprachengesetz Bund und Kantone (PAS) vertreten und beteiligte sich an der Ausarbeitung des Entwurfs für ein Sprachengesetz des Bundes. Die interkantonale Federführung lag dabei im Auftrag der KdK (Konferenz der Kantonsregierungen) bei der ch Stiftung.
Die Vertreter der Kantone verfolgten bei ihrem Mitwirken in der Paritätischen Arbeitsgruppe Sprachengesetz die Grundhaltung, die parallelen Zuständigkeiten von Kantonen und Bund im Bereich der Sprachenpolitik einvernehmlich und sachlich zu regeln. Aus Sicht und im Interesse der Kantone achteten sie darauf, dass die kantonalen Kernkompetenzen der Schul- und Kulturhoheit ebenso berücksichtigt wurden wie die Grundsätze des NFA (Neuen Finanzausgleichs). Der Einbezug der Kantone in die PAS - und damit die Möglichkeit der partnerschaftlichen Entwicklung des Gesetzesentwurfs in einem Prozess der Verständigung zwischen den föderalen Ebenen - ist denn auch grundsätzlich positiv zu werten, wenn auch in wesentlichen Fragen noch keine Einigung erzielt werden konnte und Differenzen zwischen der Sicht der Kantone einerseits und jener der Bundesverwaltung andererseits bestehen blieben. […]

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